Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 234/1954Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1954,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, zu bestimmen, auf welche der in Artikel 1 bezeichneten Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR12093232
Alte Dokumentnummer
N6195436711L