Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.Dienst- und Lohnordnung, für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen, Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.ARTIKEL römisch eins.
§ 1. Anwendungsbereich.Paragraph eins, Anwendungsbereich.
(1)Absatz eins,Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten DienstverrichtungenDiese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
für vorübergehenden Bedarf,
aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3)Absatz 3,Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093074
Alte Dokumentnummer
N6195413892P