Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1972Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 2. Aufnahme.Paragraph 2, Aufnahme.
(1)Absatz eins,Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
das vollendete 18. Lebensjahr,
die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,
ein einwandfreies Vorleben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.Abweichend von Absatz eins, Litera a, können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Zur Aufnahme ist die Bewilligung der für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
(4)Absatz 4,Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.Vom Aufnahmeerfordernis nach Absatz eins, Litera a, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.
(5)Absatz 5,Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.Vom Aufnahmeerfordernis nach Absatz eins, Litera b, kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093075
Alte Dokumentnummer
N6195413893P