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Art. 1 § 2

Fassungen
28.06.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 190/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 228.06.197231.12.1995 BGBl. Nr. 190/1972 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1972,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1972BGBl. Nr. 190/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 2, Aufnahme.

  1. Absatz eins,Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      das vollendete 18. Lebensjahr,
    3. Litera c
      die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
    4. Litera d
      die allgemeine Eignung für den Dienst, für den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,
    5. Litera e
      ein einwandfreies Vorleben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Litera a, können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zur Aufnahme ist die Bewilligung der für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
  4. Absatz 4,Vom Aufnahmeerfordernis nach Absatz eins, Litera a, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.
  5. Absatz 5,Vom Aufnahmeerfordernis nach Absatz eins, Litera b, kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.

Schlagworte

Erfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093075

Alte Dokumentnummer

N6195413893P