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Art. 1 § 20

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 387/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2001.01.198431.12.1995 BGBl. Nr. 387/1984 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 387/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 20, Anspruch bei Dienstverhinderungen.

  1. Absatz eins,Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer durch
    1. Litera a
      Krankheit
    2. Litera b
      andere wichtige, seine Person betreffende und von ihm nicht verschuldete Gründe,
    3. Litera c
      nicht in seiner Person gelegene Gründe
    an der Dienstleistung verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Entgelt.
  2. Absatz 2,Der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Absatz eins, Litera a, das Entgelt sechs Wochen fortgezahlt.
  3. Absatz 3,Der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Absatz eins, Litera a, das Entgelt bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.
  4. Absatz 4,Die Fortzahlung des Entgeltes gemäß den Absatz 2 und 3 entfällt,
    1. Litera a
      wenn der Lohnbedienstete seine Erkrankung schuldhaft nicht oder verspätet meldet, für die Dauer der Säumnis,
    2. Litera b
      wenn der Krankenstand auf Trunksucht oder sonstiges grobes Verschulden des Lohnbediensteten zurückzuführen ist, für die Dauer des Krankenstandes,
    3. Litera c
      wenn der Lohnbedienstete der Vorladung zum Bahnbetriebsarzt ungerechtfertigt nicht oder erst verspätet Folge leistet, für die Zeit ab dem Nichterscheinen beim Bahnbetriebsarzt bis zum verspäteten Erscheinen bzw. seinem Dienstantritt.
    Der Entfall der Fortzahlung des Entgeltes schließt die Ahndung von Verfehlungen nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung nicht aus.
  5. Absatz 5,Im Falle des Absatz eins, Litera b, gebührt das Entgelt im Einzelfall bis zum Höchstausmaß von drei Tagen.
  6. Absatz 6,Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontumaz) gebührt das Entgelt bis zum Höchstausmaß von 14 Tagen, soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Epidemiegesetz) ein Entschädigungsanspruch besteht.
  7. Absatz 7,Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Entgeltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  8. Absatz 8,Im Falle des Absatz eins, Litera c, ist, sofern keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur die Hälfte des Entgeltes gezahlt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093096

Alte Dokumentnummer

N6195413914P