Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 23. Zeitablauf.Paragraph 23, Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im Paragraph 22, angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093100
Alte Dokumentnummer
N6195413918P