Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1977Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 24. Kündigung.Paragraph 24, Kündigung.
(1)Absatz eins,Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Dienstverhältnis kann beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr bestanden, so muß eine von den Österreichischen Bundesbahnen erfolgende Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Ein Grund, der die Österreichischen Bundesbahnen zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor
wenn der Lohnbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Lohnbedienstete nach Feststellung des zuständigen Bahnbetriebsarztes sich für eine weitere Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine Feststellung nach lit. b) nicht getroffen werden kann, bereits längere Zeit krank und voraussichtlich zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb mit der Möglichkeit der Invalidisierung gerechnet werden muß. Von dem Kündigungsrecht darf jedoch in einem solchen Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche des Krankenstandes - im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit verlängert sich diese Frist auf 52 Wochen - Gebrauch gemacht werden. Wird der Invalidisierungsantrag zeitgerecht gestellt, so endet das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf des Invalidisierungsverfahrens, jedenfalls aber mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes, im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mit Ablauf derwenn der Lohnbedienstete, bei dem eine Feststellung nach Litera b,) nicht getroffen werden kann, bereits längere Zeit krank und voraussichtlich zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb mit der Möglichkeit der Invalidisierung gerechnet werden muß. Von dem Kündigungsrecht darf jedoch in einem solchen Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche des Krankenstandes - im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit verlängert sich diese Frist auf 52 Wochen - Gebrauch gemacht werden. Wird der Invalidisierungsantrag zeitgerecht gestellt, so endet das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf des Invalidisierungsverfahrens, jedenfalls aber mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes, im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mit Ablauf der
Woche des Krankenstandes;
wenn der Lohnbedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
wenn der Lohnbedienstete handlungsunfähig wird;
wenn es sich erweist, daß das Verhalten des Lohnbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation die Kündigung notwendig macht.
(3)Absatz 3,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von
weniger als 6 Monaten:
1 Woche,
6 Monaten bis zu 1 Jahr:
2 Wochen,
mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren:
1 Monat,
mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren:
2 Monate,
mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren:
3 Monate,
mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren:
4 Monate,
mehr als 15 Jahren:
5 Monate.
(4)Absatz 4,Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(5)Absatz 5,Während der Kündigungsfrist sind dem Lohnbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093101
Alte Dokumentnummer
N6195413919P