Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1977Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 25. Altersgrenze.Paragraph 25, Altersgrenze.
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monates, in dem männliche Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr vollenden.
(2)Absatz 2,Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann über Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die Tauglichkeit für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich festgestellt ist; das Dienstverhältnis endet jedenfalls mit Ablauf des Monates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093102
Alte Dokumentnummer
N6195413920P