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Art. 1 § 26a

Fassungen
01.11.1968 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 266/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 26a01.11.196831.12.1995 BGBl. Nr. 266/1968 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1968,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1968BGBl. Nr. 266/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 26 a, Ansprüche bei Austritt und bei, ungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.

  1. Absatz eins,Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (Paragraph 26,) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, beziehungsweise 32 Ziffer 2, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 24, darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093104

Alte Dokumentnummer

N6195413922P