Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse, die in deren Anwendungsbereich fallen (§ 1), gelten als nach den Bestimmungen dieser Dienst- und Lohnordnung erneuert.Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse, die in deren Anwendungsbereich fallen (Paragraph eins,), gelten als nach den Bestimmungen dieser Dienst- und Lohnordnung erneuert.
(2)Absatz 2,Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses vom Lohnbediensteten nicht binnen zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 angerechnet. Um ihre Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise ihren Betriebsvorgängern sind, sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis an diese ohne Unterbrechung angeschlossen ist, für die Ermittlung der Lohnstufen von Dienstes wegen zu berücksichtigen.Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses vom Lohnbediensteten nicht binnen zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 13, angerechnet. Um ihre Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise ihren Betriebsvorgängern sind, sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis an diese ohne Unterbrechung angeschlossen ist, für die Ermittlung der Lohnstufen von Dienstes wegen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung innerhalb der im Abs. 2 hiefür angeführten Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. § 27 Abs. 1 lit. c findet nicht Anwendung.Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung innerhalb der im Absatz 2, hiefür angeführten Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, findet nicht Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093107
Alte Dokumentnummer
N6195413925P