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Art. 1 § 29

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2901.01.195431.12.1995 BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 96/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse, die in deren Anwendungsbereich fallen (Paragraph eins,), gelten als nach den Bestimmungen dieser Dienst- und Lohnordnung erneuert.
  2. Absatz 2,Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses vom Lohnbediensteten nicht binnen zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 13, angerechnet. Um ihre Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise ihren Betriebsvorgängern sind, sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis an diese ohne Unterbrechung angeschlossen ist, für die Ermittlung der Lohnstufen von Dienstes wegen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung innerhalb der im Absatz 2, hiefür angeführten Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, findet nicht Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093107

Alte Dokumentnummer

N6195413925P