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Art. 1 § 30

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3001.01.195431.12.1995 BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 96/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 29, ein niedrigerer Lohn als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen (ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde. Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der Berechnung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung des Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände eine Änderung erfährt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093108

Alte Dokumentnummer

N6195413926P