Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 ein niedrigerer Lohn als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen (ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde. Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der Berechnung zugrunde zu legen.Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 29, ein niedrigerer Lohn als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen (ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde. Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der Berechnung zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung des Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände eine Änderung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093108
Alte Dokumentnummer
N6195413926P