Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 31.Paragraph 31,
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den dauernden Bedarf aufgenommen worden sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, findet diese Dienst- und Lohnordnung auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den dauernden Bedarf aufgenommen worden sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, behandelt werden konnten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093109
Alte Dokumentnummer
N6195413927P