Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1962Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 32.Paragraph 32,
Für die im § 31 genannten Personen gelten zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen:Für die im Paragraph 31, genannten Personen gelten zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen:
Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13).Anrechnung von Vordienstzeiten (Paragraph 13,).
Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst, der allgemeine österreichisch-ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, ferner die während des Krieges in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegten Militärdienstzeiten sind einer Bundesdienstzeit gleichzuhalten.
Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen können als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet werden, während der der Bedienstete
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung in den Dienst einer der in § 13 Abs. 2 lit. a, b, c oder e genannten Dienstgeber eingetreten ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach § 13 Abs. 3 angerechnet werden.Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung in den Dienst einer der in Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, b, c, oder e genannten Dienstgeber eingetreten ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach Paragraph 13, Absatz 3, angerechnet werden.
Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert und hat
der Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden.der Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera g, nicht mehr gekündigt werden.
Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln: Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter dauernd arbeitsunfähig, so endet das Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes.