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Art. 1 § 34

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3401.01.195431.12.1995 BGBl. Nr. 96/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 96/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 29, kann von den für die Einreihung in eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten eine angemessene Frist zum Nachholen der vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so gilt diese Erklärung als Austritt.
  2. Absatz 2,Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,) behandelt werden konnten, kann die Ablegung der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt und sie durch ihre bisherige Verwendung bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen können.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093112

Alte Dokumentnummer

N6195413930P