Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 35.Paragraph 35,
Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des Paragraph 27,, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093113
Alte Dokumentnummer
N6195413931P