Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1973Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 36.Paragraph 36,
Abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29 erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen insolange bewilligt werden, als weder ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben ist.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Lohnbediensteten, das gemäß Paragraph 29, erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen insolange bewilligt werden, als weder ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben ist.
Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093114
Alte Dokumentnummer
N6195413932P