Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1977Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 5. Dienstverhinderung.Paragraph 5, Dienstverhinderung.
(1)Absatz eins,Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnbetriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093078
Alte Dokumentnummer
N6195413896P