Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1956Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 96/1954)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Die Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, finden auf Lohnbedienstete ab dem Inkrafttreten dieser Kundmachung keine Anwendung.Die Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 128, finden auf Lohnbedienstete ab dem Inkrafttreten dieser Kundmachung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160969
Alte Dokumentnummer
N6195413938P
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1969Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)
(1)Absatz eins,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die nach den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 noch kein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten stellen konnten, gilt der Tag, der sich aus ihrer für die Ermittlung der Lohnstufe maßgeblichen Zeit ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die nach den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des Paragraph 13, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 noch kein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten stellen konnten, gilt der Tag, der sich aus ihrer für die Ermittlung der Lohnstufe maßgeblichen Zeit ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 13, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(3)Absatz 3,Für die Wirksamkeit der Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der Neuermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 11 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung weiter.Für die Wirksamkeit der Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der Neuermittlung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 11, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung weiter.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160970
Alte Dokumentnummer
N6195413941P
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1972Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.:Zu den §§ 9, 12, 13, 14, 17, und der Anlage 1,(Anm.:Zu den Paragraphen 9, 12, 13, 14, 17,, und der Anlage 1,
BGBl. Nr. 96/1954)Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 6, 8 und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt in einem Lohnbedienstverhältnis gestanden sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis oder einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis gestanden sind, jedoch bis zur Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung Abt. B beziehen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, 6, 8 und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt in einem Lohnbedienstverhältnis gestanden sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis oder einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis gestanden sind, jedoch bis zur Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung Abt. B beziehen.
(2)Absatz 2,Die Einstufung der unter Abs. 1 fallenden Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende Lohngruppe erfolgt frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.Die Einstufung der unter Absatz eins, fallenden Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende Lohngruppe erfolgt frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.
(3)Absatz 3,Maßnahmen nach Abs. 2 werden frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.Maßnahmen nach Absatz 2, werden frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.
(4)Absatz 4,Überstellungen, die bei einer in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten ständigen Verwendung vorgesehen sind, werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete das 51. Lebensjahr vollendet und die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in Z 7 der Vorbemerkungen der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen lohnrechtlichen Maßnahmen; die 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch in keinem Fall kürzbar.Überstellungen, die bei einer in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten ständigen Verwendung vorgesehen sind, werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete das 51. Lebensjahr vollendet und die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in Ziffer 7, der Vorbemerkungen der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen lohnrechtlichen Maßnahmen; die 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch in keinem Fall kürzbar.
(5)Absatz 5,(Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)Anmerkung, Novelle zu Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1969,.) (6)Absatz 6,(Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)Anmerkung, Novelle zu Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1969,.) (7)Absatz 7,(Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)Anmerkung, Novelle zu Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1969,.) (8)Absatz 8,1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstvehältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I Z 11 auch die im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten Zeiten zu berücksichtigen.1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstvehältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, auch die im Artikel römisch drei, Absatz 4, der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung gelten sinngemäß.Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung gelten sinngemäß.
Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und des Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und des Artikel römisch drei, Absatz 4, der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
Lohnbediensteten, die zufolge der Anwendung des § 17 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und der Z 1 bis 3 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nichtLohnbediensteten, die zufolge der Anwendung des Paragraph 17, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und der Ziffer eins bis 3 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht
Z. 2 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatesentgeltes gewährt werden, das dem Lohnbediensteten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.Ziffer 2, anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatesentgeltes gewährt werden, das dem Lohnbediensteten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.
(9)Absatz 9,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160972
Alte Dokumentnummer
N6195413943P
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1974Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)
(1)Absatz eins,Lohnbedienstete, die einen nach § 13 Abs. 4 Z 2 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigen Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.Lohnbedienstete, die einen nach Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Artikel römisch eins, zur Hälfte zu berücksichtigen Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(2)Absatz 2,Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte bezugsrechtliche Stellung.Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte bezugsrechtliche Stellung.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.Die Maßnahmen nach Absatz eins und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4)Absatz 4,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160973
Alte Dokumentnummer
N6195413945P
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1978Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur Anlage 1, BGBl. Nr. 96/1954)
(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
Wurden Dienstverwendungen der Lohngruppenzuordnung in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung in die ab 1. Jänner 1979 geltende Lohngruppenzuordnung nicht mehr aufgenommen, sind für eine lohnrechtliche Behandlung der davon betroffenen Lohnbediensteten die Überleitungsbestimmungen des Artikels II der 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 sinngemäß anzuwenden.Wurden Dienstverwendungen der Lohngruppenzuordnung in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung in die ab 1. Jänner 1979 geltende Lohngruppenzuordnung nicht mehr aufgenommen, sind für eine lohnrechtliche Behandlung der davon betroffenen Lohnbediensteten die Überleitungsbestimmungen des Artikels römisch zwei der 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160975
Alte Dokumentnummer
N6195413947P