Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1987Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
ARTIKEL I.ARTIKEL römisch eins.
Die Heimarbeitskommission.
ABSCHNITT 1.
Wirkungskreis.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Heimarbeitskommission für ............... obliegt die Regelung der Arbeits- und Lieferungsbedingungen für jene Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.
(2)Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz in ...............
(3)Absatz 3,In Durchführung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondereIn Durchführung der im Absatz eins, angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondere
Heimarbeitstarife zu erlassen;
die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;
Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;
auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
einen Kataster der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(4)Absatz 4,Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Art. II) einzusetzen.Zur Erledigung der im Absatz 3, Litera d, angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Artikel römisch zwei,) einzusetzen.
Schlagworte
Arbeitsbedingung, Stückeinheit
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093120
Alte Dokumentnummer
N6195427514L