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Art. 1 § 1

Fassungen
26.09.1987 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 461/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 126.09.198731.07.2009 BGBl. Nr. 461/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 461/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

ARTIKEL römisch eins.

Die Heimarbeitskommission.

ABSCHNITT 1.

Wirkungskreis.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Heimarbeitskommission für ............... obliegt die Regelung der Arbeits- und Lieferungsbedingungen für jene Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz in ...............
  3. Absatz 3,In Durchführung der im Absatz eins, angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondere
    1. Litera a
      Heimarbeitstarife zu erlassen;
    2. Litera b
      die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;
    3. Litera c
      Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;
    4. Litera d
      auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
    5. Litera e
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
    6. Litera f
      einen Kataster der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  4. Absatz 4,Zur Erledigung der im Absatz 3, Litera d, angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Artikel römisch zwei,) einzusetzen.

Schlagworte

Arbeitsbedingung, Stückeinheit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093120

Alte Dokumentnummer

N6195427514L