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Art. 1 § 11

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1106.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Befugnisse des Vorsitzenden.

Paragraph 11,

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach Paragraph 10, der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093130

Alte Dokumentnummer

N6195427524L