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Art. 1 § 17

Fassungen
01.08.2001 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 270/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1701.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 1710.10.195431.07.2001 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 270/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Kataster.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat zwei getrennte Kataster zu führen, und zwar einen hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife und den anderen für die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese Kataster sind sicher zu verwahren.
  2. Absatz 2,Die Kataster sind nach Erzeugungszweigen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jeder einverleibte Heimarbeitstarif beziehungsweise Heimarbeitsgesamtvertrag in der Reihenfolge der Einverleibung abzulegen. Zu jedem Kataster ist eine Suchkartei anzulegen und laufend zu führen. Die Karteiblätter der Suchkartei müssen dem in Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster entsprechen.
  3. Absatz 3,Die den Katastern einzuverleibenden Einlagen sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das sich aus einem Kennbuchstaben sowie aus der Register- und der Katasterzahl zusammensetzt. Als Kennbuchstabe für Heimarbeitstarife ist an die Spitze des Kennzeichens der Buchstabe „T”, für Heimarbeitsgesamtverträge der Buchstabe „G” zu setzen. Anschließend folgt die Registerzahl, bestehend aus der laufenden Zahl, unter welcher der Heimarbeitstarif beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag in dem Register nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) beziehungsweise Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung eingetragen ist, und - durch Schrägstrich getrennt - aus der Zahl des Jahres, in dem der Heimarbeitstarif beschlossen beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen worden ist. Die Katasterzahl wird durch einen waagrechten Trennungsstrich angeschlossen und setzt sich zusammen aus einer römischen Zahl als Bezeichnung der Heimarbeitskommission, einer arabischen Zahl zur Kennzeichnung des Erzeugungszweiges und einer weiteren arabischen Zahl, welche die laufende Nummer des Einlagestückes innerhalb des gleichen Erzeugungszweiges angibt. Die drei Bestandteile der Katasterzahl sind durch Schrägstriche zu trennen.
  4. Absatz 4,Die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz finden auf die Führung der Kataster sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR40020173