Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die von der Heimarbeitskommission beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen und Aufhebungen sind in ihrem gesamten Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen, unter denen sie im Kataster aufzufinden sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.Die im Absatz eins, angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093138
Alte Dokumentnummer
N6195427532L