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Art. 1 § 19

Fassungen
10.10.1954 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1910.10.195431.07.2009 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.10.1954BGBl. Nr. 223/1954

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die von der Heimarbeitskommission beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen und Aufhebungen sind in ihrem gesamten Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen, unter denen sie im Kataster aufzufinden sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093138

Alte Dokumentnummer

N6195427532L