Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Anordnungen der Heimarbeitskommission, mit denen Gleichstellungen für Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen. Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen und Aufhebungen sind hiebei in ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.Die im Absatz eins, angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen. Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen und Aufhebungen sind hiebei in ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093142
Alte Dokumentnummer
N6195427536L