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Art. 1 § 24

Fassungen
10.10.1954 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2410.10.195431.07.2009 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

10.10.1954BGBl. Nr. 223/1954

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Je eine Abschrift der beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen die Buchstaben „GL“ zu verwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093143

Alte Dokumentnummer

N6195427537L