Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
ABSCHNITT 4.
Festsetzung eines Ausgabezeitraumes
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission kann für die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich der Aufbewahrung und der Verantwortung für die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung für den Heimarbeiter mit sich bringen würde, einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt werden, die vor allem eine gegenüber dem Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich lange Zeit für die Herstellung bzw. Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern oder für deren Abholung und Zustellung durch Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit im Mißverhältnis stehende Zeit benötigt wird.
(2)Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen gemäß Abs. 1 auf Antrag eines Heimarbeiters, eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung der betreffenden Gruppe oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen. Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung nach Abs. 1 die zuständigen Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind die §§ 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen gemäß Absatz eins, auf Antrag eines Heimarbeiters, eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung der betreffenden Gruppe oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen. Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung nach Absatz eins, die zuständigen Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind die Paragraphen 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Beschlüsse nach Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe ,A' zu verwenden ist.Beschlüsse nach Absatz eins, sind gesammelt zu verwahren. Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 16 Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe ,A' zu verwenden ist.
Schlagworte
Herstellungszeit
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093144
Alte Dokumentnummer
N6195427538L