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Art. 1 § 25

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2506.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

ABSCHNITT 4.

Festsetzung eines Ausgabezeitraumes

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission kann für die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich der Aufbewahrung und der Verantwortung für die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung für den Heimarbeiter mit sich bringen würde, einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt werden, die vor allem eine gegenüber dem Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich lange Zeit für die Herstellung bzw. Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern oder für deren Abholung und Zustellung durch Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit im Mißverhältnis stehende Zeit benötigt wird.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen gemäß Absatz eins, auf Antrag eines Heimarbeiters, eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung der betreffenden Gruppe oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen. Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung nach Absatz eins, die zuständigen Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind die Paragraphen 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beschlüsse nach Absatz eins, sind gesammelt zu verwahren. Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 16 Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe ,A' zu verwenden ist.

Schlagworte

Herstellungszeit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093144

Alte Dokumentnummer

N6195427538L