Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat sich auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages zu beschränken und die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes, die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag im Kataster aufzufinden ist, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 27 gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.Die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 27, gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093147
Alte Dokumentnummer
N6195427541L