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Art. 1 § 28

Fassungen
10.10.1954 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2810.10.195431.07.2009 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.10.1954BGBl. Nr. 223/1954

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat sich auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages zu beschränken und die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes, die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag im Kataster aufzufinden ist, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 27, gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093147

Alte Dokumentnummer

N6195427541L