Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Zusammensetzung und Errichtung.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Entgeltberechnungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses werden von einem Senat (Unterausschuß) der Heimarbeitskommission, der sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer in der Heimarbeitskommission bestellt.Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses werden von einem Senat (Unterausschuß) der Heimarbeitskommission, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer in der Heimarbeitskommission bestellt.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses aus dem im § 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093151
Alte Dokumentnummer
N6195427545L