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Art. 2 § 32

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3206.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Zusammensetzung und Errichtung.

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Entgeltberechnungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses werden von einem Senat (Unterausschuß) der Heimarbeitskommission, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer in der Heimarbeitskommission bestellt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093151

Alte Dokumentnummer

N6195427545L