Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Einberufung.
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
(2)Absatz 2,Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung erhalten. Gleichzeitig sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem Verhandlungstermin zu laden. § 13 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung erhalten. Gleichzeitig sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem Verhandlungstermin zu laden. Paragraph 13, Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093152
Alte Dokumentnummer
N6195427546L