Rechtstracker.at

Art. 2 § 35

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3506.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Befugnisse des Vorsitzenden.

Paragraph 35,

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses, die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig übertragen hat, und die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder teilweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse zu übertragen, ausgenommen die ihm vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich. Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten Stellvertretern des Vorsitzenden stehen dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß Paragraph 30, des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung hat die Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093154

Alte Dokumentnummer

N6195427548L