Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln.
§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder sind durch Verbrennen zu vernichten. Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer sowie detonierende Zündschnüre sind durch Wegsprengen zu vernichten, wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener Sprengmittel gelten. Treten beim Wegsprengen von Spreng- und Zündmitteln Versager auf, sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten. Paragraph 10, Für das Vernichten unbrauchbar gewordener Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder sind durch Verbrennen zu vernichten. Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer sowie detonierende Zündschnüre sind durch Wegsprengen zu vernichten, wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener Sprengmittel gelten. Treten beim Wegsprengen von Spreng- und Zündmitteln Versager auf, sind die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12093174
Alte Dokumentnummer
N6195435267L