Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 3.
Laden und Besetzen.
Bohrlöcher.
§ 11. (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen, der ihn über allfällige außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten hat. Bohrlöcher sind in der Regel so anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen einen solchen Durchmesser haben, daß die Patronen leicht eingeführt werden können. Auf Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick auf deren Bedeutung für das Laden und die Sprengwirkung besonders zu achten.Paragraph 11, (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen, der ihn über allfällige außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten hat. Bohrlöcher sind in der Regel so anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen einen solchen Durchmesser haben, daß die Patronen leicht eingeführt werden können. Auf Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick auf deren Bedeutung für das Laden und die Sprengwirkung besonders zu achten.
(2)Absatz 2,Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm haben.
Dokumentnummer
NOR12093175
Alte Dokumentnummer
N6195435268L