Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 3.

Laden und Besetzen.

Bohrlöcher.

Paragraph 11, (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen, der ihn über allfällige außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten hat. Bohrlöcher sind in der Regel so anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen einen solchen Durchmesser haben, daß die Patronen leicht eingeführt werden können. Auf Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick auf deren Bedeutung für das Laden und die Sprengwirkung besonders zu achten.

  1. Absatz 2,Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm haben.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093175

Alte Dokumentnummer

N6195435268L