Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwendung von Zündmitteln und Vorbereitung

der Sprengladung.

Paragraph 12, (1) Zum Zünden dürfen nur Zeitzündschnüre, elektrische Zünder oder detonierende Zündschnüre verwendet werden. Bei Bohrlöchern und Lassen von mehr als 3 m Tiefe darf nur elektrisch oder mit detonierender Zündschnur gezündet werden. Für eine Sprengladung dürfen nur gleichartige Zündmittel verwendet werden.

  1. Absatz 2,In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete Zündschnüre oder elektrische Zünder verwendet werden; die Verbindungen sind so abzudichten, daß Feuchtigkeit nicht eindringen kann.
  2. Absatz 3,Zündmittel sind vor der Verwendung auf ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreinigungen des Leerraumes von Sprengkapseln oder Detonationsverzögerern sind durch Umkehren der Kapsel oder des Verzögerers und nötigenfalls durch Klopfen derselben über den Handrücken zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen ist verboten.
  3. Absatz 4,Zeitzündschnüre müssen so lang sein, daß den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt, Deckungen aufzusuchen oder den Streubereich zu verlassen. Zeitzündschnüre dürfen nicht kürzer als 1 m sein; sie müssen mindestens 20 cm aus dem besetzten Laderaum, dem Bohrloch oder der Lasse herausragen. Das Ringeln herausragender Zündschnüre ist verboten. Werden mehrere Schüsse von einer Person gezündet, sind die ins Freie herausragenden Stücke der Zündschnüre so zu bemessen, daß beim Anzünden der letzten Schnur alle übrigen Zündschnüre noch im Freien brennen.
  4. Absatz 5,Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel vorsichtig einzuführen. Die Sprengkapsel muß mit der Zündschnur fest verbunden werden; hiezu dürfen nur Sprengkapselzangen einer zugelassenen Type (Paragraph 6,) verwendet werden. Das Anwürgen mit den Zähnen ist verboten. Das Adjustieren von Sprengkapseln darf nur von Sprengbefugten unter Vermeidung jedes Druckes auf das Innenhütchen der Sprengkapsel vorgenommen werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind bei Detonationsverzögerern sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Bei elektrischer Zündung dürfen in einer Zünderkette nur Zünder der gleichen Art verwendet werden, wie Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) oder Brückenzünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A). Ferner dürfen in einer Zünderkette nur Zünder verwendet werden, deren Glühbrückenwiderstände sich nach den Angaben auf den Zünder-Packungen um nicht mehr als 0,2 Ohm voneinander unterscheiden.
  6. Absatz 7,Detonierende Zündschnüre sind mit einem scharfen Werkzeug unter Beachtung allfälliger Anweisungen des Herstellungsunternehmens der Zündschnüre zu zerschneiden.
  7. Absatz 8,Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten in einer Ladung ist zum Anfertigen der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel oder des adjustierten elektrischen Zünders darf nur ein geeigneter Dorn aus Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material verwendet werden. In den mit dem Dorn hergestellten Hohlraum ist der adjustierte elektrische Zünder zur Gänze einzuführen; bei Sprengkapseln darf das mit der Zündschnur verbundene Ende jedoch nur so weit eingeführt werden, daß die Zündschnur das Sprengmittel nicht berührt. Ein Herausrutschen der Sprengkapsel oder des elektrischen Zünders aus der Patrone ist durch geeignete Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone, zu verhindern.
  8. Absatz 9,Werden für das Zünden von lose eingebrachten Pulversprengmitteln oder von selbst angefertigten Pulversprengmittelpatronen Zeitzündschnüre verwendet, sind diese an ihrem Ende mehrere Male einzukerben und möglichst tief in das lose oder patronierte Pulver einzubetten; bei Zündung mit Sprengkapseln oder elektrischen Zündern sind diese in der Mitte der Ladung anzuordnen. Bei Verwendung von Preßpulverpatronen mit ausgespartem Zündkanal ist die Zeitzündschnur an ihrem Ende zu verknoten; hierauf sind die Patronen auf diese aufzufädeln. Der Knoten und der Teil der Zeitzündschnur, der innerhalb des Zündkanals zu liegen kommt, sind vor dem Auffädeln mehrfach einzukerben. Die Einkerbungen müssen bis zur Pulverseele reichen und so liegen, daß sie sich beim Auffädeln der Preßpulverpatronen nicht schließen.
  9. Absatz 10,Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren dürfen sich in den Sprengladungen keine Sprengkapseln befinden. Die Verbindung von Sprengmittelpatronen mit detonierenden Zündschnüren hat nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens für die detonierenden Zündschnüre zu erfolgen. Bei Bohrloch- und Lassensprengungen ist die detonierende Zündschnur bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten zu führen.
  10. Absatz 11,Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergerichtet werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Verbindung von Sprengmittelpatronen mit detonierenden Zündschnüren.

Schlagworte

Blitzstrom, Bohrlochsprengung, Bohrlochtiefste

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093176

Alte Dokumentnummer

N6195435269L