Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einbringung von Sprengladungen.
§ 13. (1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und sonstige Laderäume auf allfällige Hindernisse beim Laden zu untersuchen; festgestellte Hindernisse sind zu beseitigen sowie die Laderäume zu reinigen und nötigenfalls zu trocknen. Steht Preßluft zur Verfügung, sind sie auszublasen. Können festgestellte Hindernisse nicht beseitigt werden, dürfen neben Laderäumen, in denen sich bereits brisante Sprengmittel befinden, Bohrlöcher nachträglich nur in einem solchen Abstand angelegt werden, daß dabei eine gefahrbringende Einwirkung auf die benachbarten Ladungen mit Sicherheit vermieden wird; der Abstand der neuen Bohrlöcher von bereits geladenen, benachbarten Bohrlöchern darf bei Tiefbohrlochsprengungen an keiner Stelle kleiner sein als ein Drittel der Tiefe des tiefsten, bereits geladenen benachbarten Bohrloches.Paragraph 13, (1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und sonstige Laderäume auf allfällige Hindernisse beim Laden zu untersuchen; festgestellte Hindernisse sind zu beseitigen sowie die Laderäume zu reinigen und nötigenfalls zu trocknen. Steht Preßluft zur Verfügung, sind sie auszublasen. Können festgestellte Hindernisse nicht beseitigt werden, dürfen neben Laderäumen, in denen sich bereits brisante Sprengmittel befinden, Bohrlöcher nachträglich nur in einem solchen Abstand angelegt werden, daß dabei eine gefahrbringende Einwirkung auf die benachbarten Ladungen mit Sicherheit vermieden wird; der Abstand der neuen Bohrlöcher von bereits geladenen, benachbarten Bohrlöchern darf bei Tiefbohrlochsprengungen an keiner Stelle kleiner sein als ein Drittel der Tiefe des tiefsten, bereits geladenen benachbarten Bohrloches.
(2)Absatz 2,Die Sprengladungen sind so zu bemessen, daß der gewünschte Sprengzweck erreicht wird und Streuungen möglichst vermieden werden. Sprengfelder sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 und des § 16 anzulegen.Die Sprengladungen sind so zu bemessen, daß der gewünschte Sprengzweck erreicht wird und Streuungen möglichst vermieden werden. Sprengfelder sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und des Paragraph 16, anzulegen.
(3)Absatz 3,Patronen sind ohne Gewaltanwendung in die Laderäume einzubringen. Werden dazu Ladestöcke verwendet, müssen sie aus Holz oder aus sonstigem, nichtfunkenziehendem Material bestehen. Zum Laden von Pulversprengmitteln dürfen nur Geräte und Hilfsmittel aus nichtfunkenziehendem Material verwendet werden, bei denen auch die Gefahr einer elektrostatischen Aufladung nicht besteht. Zum Einbringen von Patronen in Bohrlöcher in klüftigem Gestein können auch Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehendem Material verwendet werden. Nach Beendigung des Ladevorganges sind die Geräte und Hilfsmittel von allenfalls anhaftenden Sprengmittelresten zu reinigen. Schlagpatronen sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen; es ist verboten, diese in Laderäume frei hinabfallen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise für jene Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden Zündschnur verbunden sind sowie für Pulversprengmittelpatronen.
(4)Absatz 4,Lose Sprengmittel sind unter Zuhilfenahme eines Trichters oder eines Schlauches aus nichtfunkenziehendem Material, dessen Länge der Tiefe des Laderaumes entsprechen muß, einzubringen. Pulverförmige Ammonsalpetersprengmittel dürfen beim Laden nicht festgepreßt werden. Hingegen sind gelatinöse Sprengmittel derart anzupressen, daß sie den Laderaum voll ausfüllen.
(5)Absatz 5,Werden in einen Laderaum brisante Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und wird der Raum zwischen den Teilladungen nicht mit Besatzmaterial ausgefüllt (unterbrochene Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden. Werden hiefür Sprengkapseln allein verwendet, so muß deren offenes Ende gegen die früher zu Detonation kommende Teilladung gerichtet sein; Behelfe zur Herstellung des Zwischenraumes dürfen in den Leerraum der Sprengkapsel nicht eindringen können.
(6)Absatz 6,Werden in einen Laderaum Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und wird der Raum zwischen den Teilladungen mit Besatzmaterial ausgefüllt (geteilte Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden; sollen geteilte Ladungen mit Verzögerung gezündet werden, so muß der Zwischenbesatz eine ausreichende Länge besitzen. Bei elektrischer Zündung ist jede Teilladung mit einer Schlagpatrone zu versehen; die Ladungen sind mit elektrischen Moment- oder Millisekundenzündern abzutun. Bei Zündung mit detonierender Zündschnur muß diese an jeder Teilladung anliegen. Bei Verwendung von Detonationsverzögerern sind diese im Zwischenbesatz anzuordnen; sie müssen durch geeignete Mittel, wie durch Überschubhülsen, die mit der detonierenden Zündschnur fest verbunden sind, gegen Beschädigung geschützt sein.
(7)Absatz 7,Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen sind abzutun. Sonstige beim Laden steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene Patronen, ausgenommen solche mit Pulversprengmitteln, dürfen von Sprengbefugten unter entsprechender Vorsicht, auch mit einer Raumkratze, entfernt werden.
(8)Absatz 8,Beim Hantieren mit gelatinösen Sprengmitteln ist darauf zu achten, daß die bloße Haut, insbesondere jene der Hände, mit solchen Sprengmitteln nicht in Berührung kommt. Bei Verwendung von Ladegeräten ist Vorsorge zu treffen, daß die Dienstnehmer durch aus dem Bohrloch austretende Nitroglykoldämpfe nicht beeinträchtigt werden.
(9)Absatz 9,Nach dem Laden sind übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen oder abzutun; dies gilt sinngemäß auch für Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden Zündschnur verbunden sind.
Dokumentnummer
NOR12093177
Alte Dokumentnummer
N6195435270L