Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besetzen der Sprengladungen.

Paragraph 14, (1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nicht brennbar sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeistunempfindlichen Spreng- und Zündmitteln auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.

  1. Absatz 2,Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene Type (Paragraph 6,) eines Gerätes für das Einbringen von Besatz verwendet werden. Auf lose Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes ist zunächst ein Papierpfropfen auf das Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone als letzte geladen, ist auch auf diese ein Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen.
  2. Absatz 3,Pulversprengmittelladungen sind sofort nach dem Laden zu besetzen.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093178

Alte Dokumentnummer

N6195435271L