Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Besetzen der Sprengladungen.
§ 14. (1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht brennbar sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeistunempfindlichen Spreng- und Zündmitteln auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.Paragraph 14, (1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nicht brennbar sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeistunempfindlichen Spreng- und Zündmitteln auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene Type (§ 6) eines Gerätes für das Einbringen von Besatz verwendet werden. Auf lose Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes ist zunächst ein Papierpfropfen auf das Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone als letzte geladen, ist auch auf diese ein Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen.Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene Type (Paragraph 6,) eines Gerätes für das Einbringen von Besatz verwendet werden. Auf lose Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes ist zunächst ein Papierpfropfen auf das Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone als letzte geladen, ist auch auf diese ein Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen.
(3)Absatz 3,Pulversprengmittelladungen sind sofort nach dem Laden zu besetzen.
Dokumentnummer
NOR12093178
Alte Dokumentnummer
N6195435271L