Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 4.
Fertigmachen zum Zünden und Abtun der Schüsse.
Elektrische Zündung.
§ 15. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder dürfen nur als Verbindung in der Zünderkette sowie als kurze Anschlußleitung zur Zündleitung verwendet werden. Die blanken Verbindungsstellen der Zünderdrähte dürfen sich weder gegenseitig berühren noch mit feuchten Stellen oder mit Metallteilen in Berührung kommen. An nassen Sprengorten sind die Verbindungsstellen mit Isolierbändern zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen oder Klemmen zu versehen. Die Verbindung der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung ist durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drahtenden oder durch geeignete Übersteckhülsen vorzunehmen. Nach Festigstellung der Zünderkette hat der Sprengbefugte zu prüfen, ob alle Zünderdrähte richtig angeschlossen sind. Festgestellte Mängel sind zu beheben.Paragraph 15, (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder dürfen nur als Verbindung in der Zünderkette sowie als kurze Anschlußleitung zur Zündleitung verwendet werden. Die blanken Verbindungsstellen der Zünderdrähte dürfen sich weder gegenseitig berühren noch mit feuchten Stellen oder mit Metallteilen in Berührung kommen. An nassen Sprengorten sind die Verbindungsstellen mit Isolierbändern zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen oder Klemmen zu versehen. Die Verbindung der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung ist durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drahtenden oder durch geeignete Übersteckhülsen vorzunehmen. Nach Festigstellung der Zünderkette hat der Sprengbefugte zu prüfen, ob alle Zünderdrähte richtig angeschlossen sind. Festgestellte Mängel sind zu beheben.
(2)Absatz 2,Als Zündleitungen dürfen nur zugelassene, isolierte und verzinnte Stahldrähte oder zugelassene, isolierte Kupferdrähte verwendet werden. Drähte von Zündleitungen für das Sprengen in Serien-Parallelschaltung und Drähte von verseilten Zündleitungen müssen aus Kupfer, Drähte von Zündleitungen für das Sprengen mit hochunempfindlichen Zündern (§ 12 Abs. 6) aus verzinntem Kupfer bestehen. Der Widerstand jedes Leiters einer Zündleitung darf auf 100 m Länge bei hintereinandergeschalteten Zündern höchstens 12 Ohm, bei Serien-Parallelschaltung höchstens 2 Ohm, betragen. Die Zündleitungen sind möglichst gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich der Verbindung von Zündleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.Als Zündleitungen dürfen nur zugelassene, isolierte und verzinnte Stahldrähte oder zugelassene, isolierte Kupferdrähte verwendet werden. Drähte von Zündleitungen für das Sprengen in Serien-Parallelschaltung und Drähte von verseilten Zündleitungen müssen aus Kupfer, Drähte von Zündleitungen für das Sprengen mit hochunempfindlichen Zündern (Paragraph 12, Absatz 6,) aus verzinntem Kupfer bestehen. Der Widerstand jedes Leiters einer Zündleitung darf auf 100 m Länge bei hintereinandergeschalteten Zündern höchstens 12 Ohm, bei Serien-Parallelschaltung höchstens 2 Ohm, betragen. Die Zündleitungen sind möglichst gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich der Verbindung von Zündleitungen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, entsprechend.
(3)Absatz 3,Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Zündung durch direkte oder indirekte Einwirkung atmosphärischer Entladungen sowie durch Streuströme oder Induktionsströme hintanzuhalten. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Die Zünderkette muß möglichst kurz und die von der Zünderkette und von den Zündleitungen umschlossene Fläche muß möglichst klein sein; Hin- und Rückleitung der Zündleitungen müssen in möglichst geringem Abstand voneinander verlegt und mindestens einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt sein. Die Zünderkette darf nicht kurzgeschlossen werden; die Enden der Zünderkette und der Zündleitungen dürfen gute elektrische Leiter und das Gestein nicht berühren. Die Zündleitungen müssen von wasserführenden oder lettigen Klüften und bei Parallelführung zu guten metallischen Leitern, wie Schienen und Rohren, von diesen einen Abstand von mindestens 1 m haben. Die Zündleitungen sind bei Kreuzungen mit guten Leitern gegen diese ausreichend zu isolieren. Die Zündleitungen sind erst unmittelbar vor dem Abtun mit der Zünderkette zu verbinden; vor der Verbindung dürfen sie höchstens bis auf 1,50 m an die Zünderkette herangebracht werden.
Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen besondere Blitzschlaggefahr besteht, wie im Gebirge, oder bei Gefahr durch Streustöme oder Induktionsströme, insbesondere von Hochspannungsanlagen, sind hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6) zu verwenden.Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen besondere Blitzschlaggefahr besteht, wie im Gebirge, oder bei Gefahr durch Streustöme oder Induktionsströme, insbesondere von Hochspannungsanlagen, sind hochunempfindliche Zünder (Paragraph 12, Absatz 6,) zu verwenden.
(4)Absatz 4,Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette zusammengeschlossen, sind sie hintereinander zu schalten; hiebei dürfen nur so viele Zünder zusammengeschaltet werden, daß der Widerstand des Zündstromkreises den auf der zur Verwendung gelangenden Zündmaschine angegebenen höchstzulässigen Widerstand (Grenzwiderstand) nicht übersteigt. In Sonderfällen, wie bei einer besonders großen Anzahl von Zündern, dürfen Zünderketten mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch parallel geschaltet werden (Serien-Parallelschaltung). Die zuständige Behörde darf eine solche Bewilligung nur erteilen, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt und die hiefür erforderlichen Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Bei Serien-Parallelschaltung muß der Widerstand der einzelnen Zünderketten annähernd gleich groß sein. Die Zahl der Zünder insgesamt und der Zünder in einer Zünderkette, die Zahl der parallelgeschalteten Zünderketten und der Zündleitungswiderstand müssen so gewählt werden, daß mit der zur Verwendung gelangenden Zündmaschine eine sichere Zündung erreicht wird; die auf dem Leistungsschild der Zündmaschine angegebenen diesbezüglichen Werte sind einzuhalten.
(5)Absatz 5,Das Abtun eines geschlossenen Sprengfeldes in zwei oder mehreren Gruppen mit zwei oder mehreren Zündmaschinen gleichzeitig, ist verboten.
(6)Absatz 6,Jeder schußfertige Zündstromkreis mit Brückenzündern ist auf Neben- und Kurzschlüsse zu prüfen; ferner ist der Zündstromkreis unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Bestimmungen des Abs. 4 auf seinen elektrischen Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung darf nur vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe des ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und nach Räumung des Streubereiches vorgenommen werden. Zündkreisprüfer sind unmittelbar vor der Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer Konstruktion sichergestellt ist.Jeder schußfertige Zündstromkreis mit Brückenzündern ist auf Neben- und Kurzschlüsse zu prüfen; ferner ist der Zündstromkreis unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Bestimmungen des Absatz 4, auf seinen elektrischen Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung darf nur vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (Paragraph 6,) nach Abgabe des ersten Sprengsignals (Paragraph 20, Absatz eins,) und nach Räumung des Streubereiches vorgenommen werden. Zündkreisprüfer sind unmittelbar vor der Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer Konstruktion sichergestellt ist.
(7)Absatz 7,Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet werden; zum Zünden von Sprengladungen mit hochunempfindlichen Zündern sowie von Brückenzündern A in Serien-Parallelschaltung dürfen nur für diesen Zweck geeignete Zündmaschinen, wie Kondensatorzündmaschinen, verwendet werden. Die Verwendung von Stromquellen anderer Art ist verboten. Zündmaschinen sind nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens vom Sprengbefugten mit einem zur Zündmaschine gehörigen Prüfgerät einer zugelassenen Type (§ 6) auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Bei Zündmaschinen, die fortlaufend benützt werden, sind diese Prüfungen mindestens einmal monatlich vorzunehmen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie trocken aufzubewahren. Schadhafte oder nicht voll leistungsfähige Zündmaschinen und Prüfgeräte sind von der weiteren Verwendung auszuschließen. An Zündmaschinen dürfen vom Verwender nur solche Instandsetzungen selbst durchgeführt werden, die nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens der Zündmaschinen zulässig sind; alle übrigen Instandsetzungen an Zündmaschinen sowie alle Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur von einem Herstellungsunternehmen für solche Maschinen oder Geräte ausgeführt werden.Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen einer zugelassenen Type (Paragraph 6,) verwendet werden; zum Zünden von Sprengladungen mit hochunempfindlichen Zündern sowie von Brückenzündern A in Serien-Parallelschaltung dürfen nur für diesen Zweck geeignete Zündmaschinen, wie Kondensatorzündmaschinen, verwendet werden. Die Verwendung von Stromquellen anderer Art ist verboten. Zündmaschinen sind nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens vom Sprengbefugten mit einem zur Zündmaschine gehörigen Prüfgerät einer zugelassenen Type (Paragraph 6,) auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Bei Zündmaschinen, die fortlaufend benützt werden, sind diese Prüfungen mindestens einmal monatlich vorzunehmen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie trocken aufzubewahren. Schadhafte oder nicht voll leistungsfähige Zündmaschinen und Prüfgeräte sind von der weiteren Verwendung auszuschließen. An Zündmaschinen dürfen vom Verwender nur solche Instandsetzungen selbst durchgeführt werden, die nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens der Zündmaschinen zulässig sind; alle übrigen Instandsetzungen an Zündmaschinen sowie alle Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur von einem Herstellungsunternehmen für solche Maschinen oder Geräte ausgeführt werden.
(8)Absatz 8,Die Zündleitung darf nur durch den Sprengbefugten und erst nach Abgabe des 2. Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) mit der Zündmaschine verbunden werden. Vorrichtungen, die zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benützung der Zündmaschine von dieser abgenommen werden können, wie abnehmbare Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden; sie sind nach Betätigung der Maschine ohne Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren; sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden.Die Zündleitung darf nur durch den Sprengbefugten und erst nach Abgabe des 2. Sprengsignals (Paragraph 20, Absatz eins,) mit der Zündmaschine verbunden werden. Vorrichtungen, die zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benützung der Zündmaschine von dieser abgenommen werden können, wie abnehmbare Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden; sie sind nach Betätigung der Maschine ohne Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren; sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden.
(9)Absatz 9,(Anm.: Aufgehoben durch Z 25 BGBl. Nr. 77/1965)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 25, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1965,)
Dokumentnummer
NOR12093179
Alte Dokumentnummer
N6195435272L