Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zündungen mit detonierender Zündschnur,
Detonationsverzögerer.
§ 16. (1) Detonierende Zündschnüre sind mit Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch vorzunehmen.Paragraph 16, (1) Detonierende Zündschnüre sind mit Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Art der Verlegung, der Abzweigung und der Verbindung detonierender Zündschnüre ist nach den für die verwendeten Zündschnüre von dem Herstellungsunternehmen gegebenen Anweisungen auszuführen.
(3)Absatz 3,Bei Verwendung unter Wasser sind alle freien Enden detonierender Zündschnüre abzudichten.
(4)Absatz 4,Detonationsverzögerer sind mit detonierender Zündschnur zu zünden. Werden außerhalb von Laderäumen Detonationsverzögerer verwendet, so müssen diese in der Zündschnur, die unmittelbar zur Detonation gebracht wird (Leitzündschnur), so angeordnet werden, daß die Verzögerer in ihrer Wirkungsweise nicht beeinträchtigt werden. Solche Detonationsverzögerer müssen derart verlegt werden, daß sie unbeabsichtigt, wie durch Steinfall oder Darauftreten, weder beschädigt noch zur Detonation gebracht werden können.
Dokumentnummer
NOR12093180
Alte Dokumentnummer
N6195435273L