Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zündungen mit detonierender Zündschnur,

Detonationsverzögerer.

Paragraph 16, (1) Detonierende Zündschnüre sind mit Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Art der Verlegung, der Abzweigung und der Verbindung detonierender Zündschnüre ist nach den für die verwendeten Zündschnüre von dem Herstellungsunternehmen gegebenen Anweisungen auszuführen.
  2. Absatz 3,Bei Verwendung unter Wasser sind alle freien Enden detonierender Zündschnüre abzudichten.
  3. Absatz 4,Detonationsverzögerer sind mit detonierender Zündschnur zu zünden. Werden außerhalb von Laderäumen Detonationsverzögerer verwendet, so müssen diese in der Zündschnur, die unmittelbar zur Detonation gebracht wird (Leitzündschnur), so angeordnet werden, daß die Verzögerer in ihrer Wirkungsweise nicht beeinträchtigt werden. Solche Detonationsverzögerer müssen derart verlegt werden, daß sie unbeabsichtigt, wie durch Steinfall oder Darauftreten, weder beschädigt noch zur Detonation gebracht werden können.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093180

Alte Dokumentnummer

N6195435273L