Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verhalten bei Gewittern.

Paragraph 17, Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung elektrischer Zündung nicht geladen und nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig von der Art der Zündung jede Sprengarbeit einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal (Paragraph 20, Absatz eins,) gegeben und der Streubereich geräumt wird. Der Streubereich ist so lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093181

Alte Dokumentnummer

N6195435274L