Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verhalten bei Gewittern.
§ 17. Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung elektrischer Zündung nicht geladen und nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig von der Art der Zündung jede Sprengarbeit einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal (§ 20 Abs. 1) gegeben und der Streubereich geräumt wird. Der Streubereich ist so lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht. Paragraph 17, Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung elektrischer Zündung nicht geladen und nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig von der Art der Zündung jede Sprengarbeit einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal (Paragraph 20, Absatz eins,) gegeben und der Streubereich geräumt wird. Der Streubereich ist so lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht.
Dokumentnummer
NOR12093181
Alte Dokumentnummer
N6195435274L