Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprengzeiten über Tag.
§ 18. Sprengladungen dürfen über Tag nur zu Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere betriebliche oder örtliche Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten erfordern, insbesondere, wenn dies mit Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter Sicht dürfen Sprengladung über Tag nicht abgetan werden. Paragraph 18, Sprengladungen dürfen über Tag nur zu Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere betriebliche oder örtliche Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten erfordern, insbesondere, wenn dies mit Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter Sicht dürfen Sprengladung über Tag nicht abgetan werden.
Dokumentnummer
NOR12093182
Alte Dokumentnummer
N6195435275L