Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengzeiten über Tag.

Paragraph 18, Sprengladungen dürfen über Tag nur zu Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere betriebliche oder örtliche Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten erfordern, insbesondere, wenn dies mit Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter Sicht dürfen Sprengladung über Tag nicht abgetan werden.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093182

Alte Dokumentnummer

N6195435275L