Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefährdung
durch Sprengstücke.
§ 19. (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu treffen, daß bei Sprengungen Personen weder durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme auf diese Erfordernisse festzulegen, es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches enthalten sind.Paragraph 19, (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu treffen, daß bei Sprengungen Personen weder durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme auf diese Erfordernisse festzulegen, es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches enthalten sind.
(2)Absatz 2,Stehen bei Sprengungen über Tag geeignete Deckungen, die auch gegen abgelenkte Sprengstücke Schutz gewähren, nicht zur Verfügung, haben sich die Beschäftigten aus dem Streubereich zu entfernen.
(3)Absatz 3,Bei Sprengungen über Tag sind Ladungen in der Regel mit Reisig, Strohbündeln, Faschinen, Sandsäcken oder auf eine ähnliche wirksame Weise zu bedecken; das Bedecken darf nur unterbleiben, wenn es undurchführbar oder offenkundig entbehrlich ist.
Dokumentnummer
NOR12093183
Alte Dokumentnummer
N6195435276L