Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefährdung

durch Sprengstücke.

Paragraph 19, (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu treffen, daß bei Sprengungen Personen weder durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme auf diese Erfordernisse festzulegen, es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches enthalten sind.

  1. Absatz 2,Stehen bei Sprengungen über Tag geeignete Deckungen, die auch gegen abgelenkte Sprengstücke Schutz gewähren, nicht zur Verfügung, haben sich die Beschäftigten aus dem Streubereich zu entfernen.
  2. Absatz 3,Bei Sprengungen über Tag sind Ladungen in der Regel mit Reisig, Strohbündeln, Faschinen, Sandsäcken oder auf eine ähnliche wirksame Weise zu bedecken; das Bedecken darf nur unterbleiben, wenn es undurchführbar oder offenkundig entbehrlich ist.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093183

Alte Dokumentnummer

N6195435276L