Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprengbefugte.
§ 2. (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet und verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen können. Diese Personen werden im nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben und überdies längstens innerhalb von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als Sprengbefugter aufgenommen haben, vom Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf ihr Verlangen Einblick in der Unterlagen zu gewähren, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten selbst ausführen.Paragraph 2, (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet und verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen können. Diese Personen werden im nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben und überdies längstens innerhalb von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als Sprengbefugter aufgenommen haben, vom Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf ihr Verlangen Einblick in der Unterlagen zu gewähren, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten selbst ausführen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.) (3)Absatz 3,Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.
(4)Absatz 4,Die Sprengbefugten sind während der Ausführung von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12093166
Alte Dokumentnummer
N6195435259L