Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 30.09.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199530.09.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengbefugte.

Paragraph 2, (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet und verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen können. Diese Personen werden im nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben und überdies längstens innerhalb von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als Sprengbefugter aufgenommen haben, vom Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf ihr Verlangen Einblick in der Unterlagen zu gewähren, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten selbst ausführen.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
  2. Absatz 3,Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.
  3. Absatz 4,Die Sprengbefugten sind während der Ausführung von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093166

Alte Dokumentnummer

N6195435259L