Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprengsignale.
§ 20. (1) Bei jeder Sprengungen über Tag sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) - Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) - zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) - Sprengung beendet. Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch Anschlag bekanntzugeben.Paragraph 20, (1) Bei jeder Sprengungen über Tag sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) - Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) - zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) - Sprengung beendet. Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch Anschlag bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Sprengsignale müssen lauttönend und von anderen Signalen klar unterscheidbar sein; sie müssen auch bei Wind und störenden Nebengeräuschen in dem jeweils erforderlichen Umkreis gehört werden können. Signalgeräte, mit denen Sprengsignale gegeben werden, dürfen zu anderen Zwecken im Betrieb nicht benützt werden. Falls erforderlich, sind neben diesen Signalen noch weitere Warnzeichen, wie Signalflaggen, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung des Sprengbefugten gegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12093184
Alte Dokumentnummer
N6195435277L