Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengsignale.

Paragraph 20, (1) Bei jeder Sprengungen über Tag sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) - Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) - zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) - Sprengung beendet. Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch Anschlag bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Die Sprengsignale müssen lauttönend und von anderen Signalen klar unterscheidbar sein; sie müssen auch bei Wind und störenden Nebengeräuschen in dem jeweils erforderlichen Umkreis gehört werden können. Signalgeräte, mit denen Sprengsignale gegeben werden, dürfen zu anderen Zwecken im Betrieb nicht benützt werden. Falls erforderlich, sind neben diesen Signalen noch weitere Warnzeichen, wie Signalflaggen, zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung des Sprengbefugten gegeben werden.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093184

Alte Dokumentnummer

N6195435277L