Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abtun der Schüsse.
§ 21. (1) Das 2. Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich im Sprengbereich oder außerhalb der Deckungen mit Ausnahme der gemäß Abs. 2 zum Anzünden notwendigen Personen niemand mehr befindet. Nach dem 2. Sprengsignal ist sofort zu zünden.Paragraph 21, (1) Das 2. Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich im Sprengbereich oder außerhalb der Deckungen mit Ausnahme der gemäß Absatz 2, zum Anzünden notwendigen Personen niemand mehr befindet. Nach dem 2. Sprengsignal ist sofort zu zünden.
(2)Absatz 2,Bei Verwendung von Zündschnuranzündern dürfen von einer Person höchstens zehn Zündungen vorgenommen werden; die Zündstellen dieser Zündungen müssen möglichst nahe beieinander liegen und leicht erreichbar sein. Werden keine Zündschnuranzünder verwendet oder liegen bei Verwendung von Zündschnuranzündern die Zündstellen nicht genügend nahe beieinander und sind sie nicht leicht erreichbar, dürfen von einer Person nur höchstens vier Zündungen vorgenommen werden. Wird als Zündschnuranzünder eine gekerbte Zeitzündschnur (Kerbschnur, Tempo) verwendet, darf diese höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der anzuzündenden Zündschnüre. Zur Herstellung von Kerbzündschnüren dürfen nur Zündschnüre mit der gleichen Brenndauer wie die anzuzündenden Zündschnüre verwendet werden. Sollen Zündschnüre von mehreren Personen angezündet werden, ist Vorsorge zu treffen, daß mit dem Zünden gleichzeitig begonnen wird. Schüsse mit elektrischer Zündung dürfen nur vom Sprengbefugten aus sicherer Deckung oder von einem außerhalb des Streubereiches liegenden Standplatz abgetan werden.
(3)Absatz 3,Unmittelbar mit Wasser besetzte Sprengladungen und solche in nassen Laderäumen sind sofort abzutun. Sonstige Sprengladungen sind so rasch als möglich abzutun; sie dürfen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, über Nacht nicht stehengelassen werden. Müssen Sprengladungen über Nacht stehengelassen werden, ist durch ausreichende Bewachung dafür zu sorgen, daß Unbefugte nicht in die Nähe dieser Ladungen gelangen können.
(4)Absatz 4,Sprengladungen, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, müssen gleichzeitig abgetan werden. Bei Sprengladungen, deren Sprengwirkungen sich gegenseitig beeinflussen, muß die Reihenfolge der Zündungen vorher festgelegt werden. Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen Zündmittel sind gleichzeitig zu zünden.
(5)Absatz 5,Nach dem Anzünden haben sich alle daran Beteiligten unverzüglich in die vorgesehenen Deckungen zu begeben oder den Streubereich zu verlassen; sie dürfen erst nach dem dritten Sprengsignal die Deckung verlassen oder in den Streubereich zurückkehren.
(6)Absatz 6,Bei Zeitzündung sind die Schüsse, sofern dies möglich ist, zu zählen.
(7)Absatz 7,Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben werden:
bei Sprengungen mit Zeitzündschnüren, bei denen die Schüsse gezählt wurden, bei Sprengungen mit elektrischen Momentzündern oder mit elektrischen Zeitzündern mit eingebautem Verzögerungssatz und bei Sprengungen mit detonierenden Zündschnüren, nachdem der letzte Schuß gekommen ist;
bei den nicht unter lit. a angeführten Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten nach dem Kommen des letzten Schusses;bei den nicht unter Litera a, angeführten Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten nach dem Kommen des letzten Schusses;
wenn ein Schuß versagt, ausgeblasen oder ausgekocht hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, sobald der Sprengbefugte auf Grund einer Besichtigung der Ansicht ist, daß keine Gefahr mehr besteht. Eine solche Besichtigung darf frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer Zündung hätte kommen müssen.
(8)Absatz 8,Der Ablauf der Wartezeiten nach Abs. 7 ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen.Der Ablauf der Wartezeiten nach Absatz 7, ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen.
(9)Absatz 9,(Anm.: Aufgehoben durch Z 33 BGBl. Nr. 77/1965)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 33, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1965,)
Dokumentnummer
NOR12093185
Alte Dokumentnummer
N6195435278L