Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verhalten bei Versagern.

Paragraph 22, (1) Läßt sich bei elektrischer Zündung in Deckung oder außerhalb des Streubereiches feststellen, daß Mängel der Zündmaschine oder der Verbindungen mit dieser zum Ausbleiben der Zündung geführt haben, darf nach Beseitigung der Mängel sogleich wieder gezündet werden.

  1. Absatz 2,Wenn die Besichtigung gemäß Paragraph 21, Ab. 7 Litera c, ergab, daß ein Schuß versagt hat, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, dürfen Versager oder die Sprengstelle auch nach Abgabe des dritten Sprengsignals nur vom Sprengbefugten aufgesucht werden. Versager sind in auffälliger Weise zu kennzeichnen; außerdem sind sonst notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 3,Das Unschädlichmachen von Versagern hat sachgemäß und soweit als möglich sofort zu erfolgen; wenn letzteres aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, muß der Gefahrenbereich entsprechend abgesperrt werden. Es ist verboten, Versager zu ersäufen, den Besatz eines Versagers auszubohren oder ihn mit Bohrgeräten auszublasen. Wird ein Versager nachträglich festgestellt, ist er dem Sprengbefugten sofort zu melden. Beim Unschädlichmachen von Versagern dürfen sich außer dem Sprengbefugten nur die an diesen Arbeiten Beteiligten im Gefahrenbereich aufhalten.
  3. Absatz 4,Treten bei aufgelegten oder frei angelegten Sprengladungen Versager auf, ist die Verdämmung wegzunehmen und die stehengebliebene Ladung mit einer neuen Schlagpatrone ordnungsgemäß abzutun.
  4. Absatz 5,Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen ausgekratzt oder, wenn wasserunempflichliche Sprengmittel geladen sind, mit Wasser ausgespült und hierauf die stehengebliebene Ladung mit einer neuen Schlagpatrone abgetan werden. Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf die vorgenannten Arten ist nur dann zulässig, wenn die Schlagpatrone nicht als letzte geladen oder auf die Schlagpatrone ein Papierpfropfen aufgebracht wurde. Andernfalls darf der Besatz nur soweit entfernt werden, daß eine Gefährdung der hiebei Beschäftigten vermieden wird und beim Abtun der Ladung ein Durchschlagen zu erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln ist der Besatz zur Gänze unter Verwendung einer Räumkratze aus nichtfunkenziehendem Material zu beseitigen; das Ausblasen des Besatzes ist nur mit Geräten aus nichtfunkenziehendem Material gestattet, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie Verwendung eines Papierpfropfens zwischen Pulverladung und Besatz, ein Ausblasen von Pulversprengmitteln mit Sicherheit vermieden wird. Papierpfropfen dürfen nur mit einer Räumkratze aus nichtfunkenziehendem Material herausgebracht werden. Wenn sich über einer Ladung kein Besatz oder Wasserbesatz befindet, ist eine neue Schlagpatrone bis auf die Ladung zu führen und abzutun.
  5. Absatz 6,Versager in Bohrlöchern oder Lassen können auch dadurch beseitigt werden, daß die Vorgabe durch aufgelegte oder angelegte Sprengladungen allmählich beseitigt wird, bis die Ladung des Versagers mit zur Detonation kommt. Hiebei sind wegen des vergrößerten Streubereiches erhöhte Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  6. Absatz 7,Das Beseitigen von Versagern durch danebengesetzte Hilfsschüsse ist verboten.
  7. Absatz 8,Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen und von stehengebliebenen Bohrlöchern und Lassen ist verboten.
  8. Absatz 9,Nach dem Abtun von Versagern sind das Haufwerk und seine Umgebung nach Spreng- und Zündmittelresten abzusuchen. Werden solche gefunden, sind sie sofort dem Sprengbefugten abzuliefern.
  9. Absatz 10,Zur Untersuchung und Sicherung des Sprengortes ist die Belegschaft der abgehenden Schicht verpflichtet. Kann sie die damit verbundenen Arbeiten innerhalb ihrer Schicht nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze besorgen, hat der Sprengbefugte der abgehenden Schicht seinen Ablöser am Sprengort über den Stand dieser Arbeiten zu unterrichten.

Schlagworte

Sprengmittelreste

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093186

Alte Dokumentnummer

N6195435279L