Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 5.

Besondere Sprengarten.

Lassenschießen.

Paragraph 23, (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend festem Gestein zulässig.

  1. Absatz 2,Zur Bemessung der Lademenge und zur Verhinderung seitlichen Ausblasens sind die Lassen vor dem Laden hinsichtlich Verlauf und Tiefe zu untersuchen und erforderlichenfalls abzudichten. Die Untersuchungen hat der Sprengbefugte selbst vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Können bei engen Lassen Patronen nicht eingebracht und zum Laden Trichter oder Schläuche nicht verwendet werden, dürfen Sprengmittel in loser Form auch ohne Trichter oder Schläche vom Sprengbefugten eingebracht werden. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen nicht verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093187

Alte Dokumentnummer

N6195435280L