Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 5.
Besondere Sprengarten.
Lassenschießen.
§ 23. (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend festem Gestein zulässig.Paragraph 23, (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend festem Gestein zulässig.
(2)Absatz 2,Zur Bemessung der Lademenge und zur Verhinderung seitlichen Ausblasens sind die Lassen vor dem Laden hinsichtlich Verlauf und Tiefe zu untersuchen und erforderlichenfalls abzudichten. Die Untersuchungen hat der Sprengbefugte selbst vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Können bei engen Lassen Patronen nicht eingebracht und zum Laden Trichter oder Schläuche nicht verwendet werden, dürfen Sprengmittel in loser Form auch ohne Trichter oder Schläche vom Sprengbefugten eingebracht werden. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen nicht verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12093187
Alte Dokumentnummer
N6195435280L