Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kesseln und Schnüren von Bohrlöchern

und Lassen.

Paragraph 24, (1) Zeitzündschnüre dürfen zum Vorschießen mit brisanten Sprengmitteln (Kesseln), zum Vorschießen mit Pulversprengmitteln (Schnüren) sowie zum Zünden der Hauptladung nicht verwendet werden. Kesseln und Schnüren ist nur in genügend festem Gestein gestattet.

  1. Absatz 2,In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt werden können, sind Sprengmittel in loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den Laderaum reichenden Schlauches einzubringen. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen nicht verwendet werden.
  2. Absatz 3,Nach jedem Vorschießen ist das Gestein auf einsturzgefährliche, gelockerte Massen zu untersuchen und von ihnen zu befreien. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein sich setzt, darf nicht mehr geladen werden.
  3. Absatz 4,Beim Kesseln und Schnüren dürfen Bohrlöcher und Lassen erst wieder geladen werden, nachdem seit dem letzten Schuß eine Wartezeit von einer Stunde vergangen ist; steht Preßluft zur Verfügung, darf wieder geladen werden, nachdem nach einer Wartezeit von 15 Minuten die Bohrlöcher und Lassen beim Schnüren 15 Minuten lang, beim Kesseln 5 Minuten lang mit Preßluft ausgeblasen wurden. Der Ablauf der Warte- und der Ausblasezeiten ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen. Das Ausblasen mit Preßluft darf beim Schnüren nur unter Verwendung von Geräten aus nichtfunkenziehendem Material erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen über die Warte- und Ausblasezeiten gelten auch für das Einbringen der Hauptladung.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093188

Alte Dokumentnummer

N6195435281L