Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Demolierungssprengungen.

Paragraph 25, (1) Vor Beginn der Sprengarbeiten für Demolierungssprengungen hat der Dienstgeber den Bauzustand des zu sprengenden Objektes von einer fachkundigen Person, die auch über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik verfügt, eingehend untersuchen zu lassen; bei der Untersuchung ist auch auf eine mögliche Einsturzgefahr Bedacht zu nehmen. Die fachkundige Person hat den Sprengbefugten bei seinen Arbeiten zu beraten; sie muß bei der Ausführung der Sprengarbeiten anwesend sein.

  1. Absatz 2,Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit den Sprengarbeiten Beschäftigten durch herabfallende Bauteile oder durch vorzeitigen Einsturz der Objekte nicht gefährdet werden können.
  2. Absatz 3,Vor Inangriffnahme der Bohrarbeiten ist der Verlauf von elektrischen Leitungen, Gas- und Wasserleitungen festzustellen. Im aufgehenden Mauerwerk dürfen Bohrlöcher in der Regel nur mit erschütterungsfrei arbeitenden Bohrgeräten, wie Drehbohrmaschinen ohne Stoßwirkung hergestellt werden. Hammerbohrmaschinen und Bohrhämmer dürfen nur verwendet werden, wenn dadurch Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden.
  3. Absatz 4,Zum Besetzen der Sprengladungen ist nur fester Besatz zu verwenden; mit feinem Sand gefüllte Besatzpatronen sind zulässig.
  4. Absatz 5,Für die Sprengung von Bauobjekten ist in der Regel elektrische Zündung zu verwenden. Die Verwendung von Zeitzündschnüren ist nur bei einzelnen Schüssen an Objekten, die abseits von öffentlichen Verkehrswegen liegen, gestattet.
  5. Absatz 6,Für größere Sprengobjekte ist an Hand der Bau- und Lagepläne ein Sprengplan ausarbeiten zu lassen; dieser hat die Lage der Laderäume, die Art der zu verwendenden Spreng- und Zündmittel, die Zündungsart, die Art des Besatzes, die Berechnung der einzelnen Ladungen und den Streubereich mit allen Sicherungsmaßnahmen zu enthalten.

Schlagworte

Gasleitung, Bauplan, Sprengmittel

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093189

Alte Dokumentnummer

N6195435282L