Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Metallsprengungen.

Paragraph 26, (1) Metallstücke, wie Schabotten und Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

  1. Absatz 2,Werden Laderäume mit Sauerstoff ausgebrannt, muß mit dem Einbringen der Ladung so lange gewartet werden, bis die Laderäume ausreichend ausgekühlt sind.
  2. Absatz 3,Nach dem Laden ist die Sprenggrube entsprechend zu bedecken. In der Bedeckung sind Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase anzubringen. Sind Sprenggruben tiefer als 1 m, sind sie vor dem vollständigen Ausräumen gut zu lüften.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093190

Alte Dokumentnummer

N6195435283L