Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Metallsprengungen.
§ 26. (1) Metallstücke, wie Schabotten und Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.Paragraph 26, (1) Metallstücke, wie Schabotten und Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.
(2)Absatz 2,Werden Laderäume mit Sauerstoff ausgebrannt, muß mit dem Einbringen der Ladung so lange gewartet werden, bis die Laderäume ausreichend ausgekühlt sind.
(3)Absatz 3,Nach dem Laden ist die Sprenggrube entsprechend zu bedecken. In der Bedeckung sind Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase anzubringen. Sind Sprenggruben tiefer als 1 m, sind sie vor dem vollständigen Ausräumen gut zu lüften.
Dokumentnummer
NOR12093190
Alte Dokumentnummer
N6195435283L