Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Die zuständige Behörde hat die für die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben. Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in Widerspruch stehen.Paragraph 27, (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Die zuständige Behörde hat die für die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben. Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in Widerspruch stehen.
(2)Absatz 2,Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne des Abs. 1 sind Sprengungen zu verstehen, bei denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als 12 m besitzen.Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne des Absatz eins, sind Sprengungen zu verstehen, bei denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als 12 m besitzen.
(3)Absatz 3,Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen sind an Hand eines Lage- und Profilpanes, der auf Grund einer Vermessung erstellt wurde, durchzuführen. In den Lage- und Profilplan sind Lage, Tiefe und Neigung der vorgesehenen Bohrlöcher oder Laderäume einzutragen; festgestellte Abweichungen hievon sowie Klüfte, Kavernen, Verbruchzonen oder wasserführende Schichten sind gleichfalls einzutragen, sofern nicht ein Bohrprotokoll geführt wird, das Aufzeichnungen hierüber enthält. Haben sich die örtlichen Verhältnisse, wie Höhe und Neigung der Wand, gegenüber jenen, wie sie bei der Vermessung anläßlich der Erstellung des Lage- und Profilplanes bestanden haben, nicht wesentlich geändert, ist für den neuen Lage- und Profilplan eine neuerliche Vermessung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen muß der Sprengbefugte die zu gewinnenden Massen unter Zugrundelegung des Lage- und Profilplanes ermitteln und danach Art, Menge und Verteilung der Sprengmittel, Länge des Besatzes sowie das Zündschema festlegen.
(5)Absatz 5,Sprengmittelpatronen dürfen in Bohrlöcher nur bis zu der nach Angabe des Herstellungsunternehmens des Sprengmittels zulässigen Bohrlochtiefe frei fallen gelassen werden.
(6)Absatz 6,Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen muß die Sprengladung mit detonierender Zündschnur gezündet werden. Die detonierende Zündschnur muß bei Kammerminensprengungen bis zur Zündladung und von dieser wieder ins Freie verlegt werden; beide Enden der detonierenden Zündschnur sind mit der Sprengkapsel zu verbinden. Bei Tiefbohrlochsprengungen muß die detonierende Zündschnur mit der in das Bohrlochtiefste einzubringenden Teilladung verbunden werden.
Schlagworte
Kammerminensprengung, Lageplan
Dokumentnummer
NOR12093191
Alte Dokumentnummer
N6195435284L