Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Unterwassersprengungen durch Taucher.
§ 28. (1) Unterwassersprengungen, zu deren Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind, dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die Sprengbefugte sind.Paragraph 28, (1) Unterwassersprengungen, zu deren Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind, dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die Sprengbefugte sind.
(2)Absatz 2,Für Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der Taucher hat dafür zu sorgen, daß die Sprengladung am Sprengort sicher befestigt ist. Die Zündleitung darf mit der Zündmaschine erst verbunden werden, wenn alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind; insbesondere muß sich der Taucher vollständig außerhalb des Wassers befinden und festgestellt worden sein, daß die Sprengladung vom Taucher beim Zurückgehen vom Sprengort zum Taucherfahrzeug nicht mitgeschleift oder teilweise zurückgebracht wurde und nicht an ihm selbst oder an der Leiter dieses Fahrzeuges hängengeblieben ist.
Dokumentnummer
NOR12093192
Alte Dokumentnummer
N6195435285L