Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterwassersprengungen durch Taucher.

Paragraph 28, (1) Unterwassersprengungen, zu deren Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind, dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die Sprengbefugte sind.

  1. Absatz 2,Für Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der Taucher hat dafür zu sorgen, daß die Sprengladung am Sprengort sicher befestigt ist. Die Zündleitung darf mit der Zündmaschine erst verbunden werden, wenn alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind; insbesondere muß sich der Taucher vollständig außerhalb des Wassers befinden und festgestellt worden sein, daß die Sprengladung vom Taucher beim Zurückgehen vom Sprengort zum Taucherfahrzeug nicht mitgeschleift oder teilweise zurückgebracht wurde und nicht an ihm selbst oder an der Leiter dieses Fahrzeuges hängengeblieben ist.

Schlagworte

Sprengmittel

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093192

Alte Dokumentnummer

N6195435285L