Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengungen unter Tag.

Paragraph 29, (1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 9, übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort nach dem Laden in die Schießkiste oder in das Tagesmagazin zu bringen.

  1. Absatz 2,Ist das Auftreten von schlagenden Wettern zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng- und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone ist als letzte in das Bohrloch einzubringen. Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, Papierpfropfen nicht eingebracht werden. Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als 2,5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender Wetter geschlossen werden muß, ist die Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden Meldung zu erstatten. Kurz- und Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung nach Paragraph 6, für die einzelnen wettersicheren Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen dürfen nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Zum Zünden dürfen nur solche detonierende Zündschnüre benützt werden, die für die Verwendung unter Tag zugelassen sind. In Schächten, Brunnen, Aufbrüchen und Rollöchern mit einer Tiefe oder Höhe von mehr als 5 m dürfen Zündschnüre überhaupt nicht, detonierende Zündschnüre nur bei guter Bewetterung verwendet werden.
  3. Absatz 4,Bei elektrischer Zündung sind metallische Leiter, wie Schienen und Rohrleitungen, die durch das Mundloch ins Freie reichen, unter Tag bis zu einer Entfernung von 200 m vom Mundloch alle 50 m untereinander durch Querleitungen von mindestens 50 mm2 Querschnitt leitend zu verbinden; sie sind unter Tag an geeigneten Stellen in Abständen von etwa 50 m sowie über Tag vor dem Mundloch zu erden. Bei erhöhter Gefahr von Frühzündungen durch Blitzeinwirkung, wie im Hochgebirge, in der Nähe wasserführender Klüfte oder bei geringer Überlagerung, sind unter Tag solche Verbindungen und Erdungen auch in Entfernungen von mehr als 200 m vom Mundloch in Abständen von etwa 200 m an geeigneten Stellen anzubringen, sofern nicht hochunempfindliche Zünder (Paragraph 12, Absatz 6,) verwendet werden. Der Abstand der Zünderkette und der Zündleitungen von guten elektrischen Leitern muß mindestens 0,50 m betragen.
  4. Absatz 5,Vor dem Zünden hat der Sprengbefugte dafür zu sorgen, daß sich außer den zum Anzünden benötigten Personen niemand im Gefahrenbereich befindet; Zugänge zum Sprengort sind durch Warnposten abgesperrt zu halten. Die Warnposten dürfen ihren Aufstellungsplatz erst verlassen, wenn sie hiezu vom Sprengbefugten den Auftrag erhalten haben. Bei Stollenvortrieb von beiden Seiten hat die Belegschaft des Gegenortes ihre Arbeitsstelle vor dem Sprengen vor Ort zu verlassen, wenn die beiden Örter nicht mehr als 25 m voneinander entfernt sind. Kann infolge besonderer Verhältnisse die Belegschaft auch bereits bei einer größeren Entfernung gefährdet werden, ist das Verlassen des Gegenortes schon bei entsprechend größerer Entfernung anzuordnen. Sobald sich die beiden Örter auf 10 m genähert haben, ist an einem der beiden Örter der Vortrieb einzustellen. Die Belegschaft des Gegenortes ist von Sprengungen vor Ort rechtzeitig und verläßlich zu verständigen.
  5. Absatz 6,Bei elektrischer Zündung ist die Prüfung des Zündstromkreises gemäß den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 6, nach Räumung des Gefahrenbereiches vorzunehmen; erst darnach darf die Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden werden. Beim Sprengen mit Zeitzündschnur darf eine Person nicht mehr als vier Zündungen vornehmen. Sofern bei Zündschnurzündung von einer Person an mehr als einer Stelle gezündet wird, muß eine zweite Person anwesend sein. Zünden mehrere Personen gleichzeitig, muß mindestens eine brennende Ersatzlampe an der Sprengstelle bereitgehalten werden.
  6. Absatz 7,Nach dem Anzünden der Zündschnur haben sich die daran Beteiligten sofort aus dem Gefahrenbereich zurückzuziehen. Fluchtörter sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen; sie sollen womöglich nicht im abziehenden Wetterstrom liegen. Fluchtörter müssen entsprechend gesichert sein.
  7. Absatz 8,Nach dem Abschießen darf die Sprengstelle erst nach Ablauf der Wartezeiten gemäß Paragraph 21, Absatz 7 und nachdem sich die Schwaden verzogen haben, betreten werden.
  8. Absatz 9,Nach dem Wiederbetreten der Sprengstelle ist diese selbst und deren nähere Umgebung zunächst zu untersuchen, abzulauten und erforderlichenfalls abzusichern. Sodann ist vom Sprengbefugten festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder Patronen stehengeblieben sind; soweit die Sprengstelle nach der Sprengung von Material bedeckt ist, hat der Sprengbefugte diese Feststellung nach durchgeführter Schutterung zu treffen.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093193

Alte Dokumentnummer

N6195435286L