(2)Absatz 2,Ist das Auftreten von schlagenden Wettern zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng- und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone ist als letzte in das Bohrloch einzubringen. Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Papierpfropfen nicht eingebracht werden. Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als 2,5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender Wetter geschlossen werden muß, ist die Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden Meldung zu erstatten. Kurz- und Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung nach § 6 für die einzelnen wettersicheren Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen dürfen nicht überschritten werden.Ist das Auftreten von schlagenden Wettern zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng- und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone ist als letzte in das Bohrloch einzubringen. Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, Papierpfropfen nicht eingebracht werden. Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als 2,5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender Wetter geschlossen werden muß, ist die Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden Meldung zu erstatten. Kurz- und Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung nach Paragraph 6, für die einzelnen wettersicheren Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen dürfen nicht überschritten werden.