Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprenggehilfen.
§ 3. (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen herangezogen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.Paragraph 3, (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen herangezogen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengarbeiten und über die Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen und von ihnen bei diesen Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen. Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.
Dokumentnummer
NOR12093167
Alte Dokumentnummer
N6195435260L