Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprenggehilfen.

Paragraph 3, (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen herangezogen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Absatz 2,Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengarbeiten und über die Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen und von ihnen bei diesen Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen. Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093167

Alte Dokumentnummer

N6195435260L